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Mantel
GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft, GmbH Vorratsgesellschaften |
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Mantel GmbH, Mantel GmbH, GmbH
Vorratsgesellschaft, GmbH Vorratsgesellschaften : Hier erhalten
Sie von www.vorratsgesellschaften-norderstedt.de
Infos zu den Begriffen Mantel-GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft
sowie GmbH Vorratsgesellschaften einschließlich
der aktuellen Rechtsprechung zum Verkauf von Geschäftsanteilen
an einer Mantel GmbH sowie einer GmbH Vorratsgesellschaft.
Definition der GmbH Vorratsgesellschaft
Die GmbH Vorratsgesellschaft ist eine in der Phase von der
Gründung der GmbH bis zur Anteilsveräußerung
inaktive Gesellschaft. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 09.12.2002, Az. II ZB 12/02, spricht man von einer als
sogenannte offene Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH
dann, wenn diese nach ihrer Gründung und vor Verkauf
der Geschäftsanteile (bewusst) keine Geschäftstätigkeit
aufgenommen hat und der Unternehmensgegenstand der GmbH Vorratsgesellschaft
offen als "Verwaltung eigener Vermögenswerte"
bezeichnet ist. Die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens
eines Geschäftsbetriebes ist daher bei der "offenen"
Gründung von GmbH Vorratsgesellschaften von Anfang an
vorgesehen und sodann nimmt die bis dahin bestehende Vorratsgesellschaft
erstmals nach Verkauf ihrer Geschäftsanteile den Betrieb
eines Unternehmens auf (vgl. zu dieser Definition der GmbH
Vorratsgesellschaften auch den Beschluss des BGH vom 07.07.2003,
Az. II ZB 4/02).
Definition der Mantel-GmbH
Die Mantel-GmbH nimmt im Gegensatz zur GmbH Vorratsgesellschaft
zunächst aktiv am Geschäftsverkehr teil und stellt
dann ihren ursprünglichen Geschäftsbetrieb ein,
um - nach einer Phase der Inaktivität – mit neuem
Betriebsvermögen wieder operativ tätig zu werden.
Anders als bei der GmbH Vorratsgesellschaft beruht die Unternehmenslosigkeit
im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes bei der
Mantel-GmbH daher nach dem oben zitierten Beschluss des BGH
vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02, darauf, dass der Betrieb eines
(ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile
eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden ist und
sodann der gleichsam als "inhaltsloser Hülle"
fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen
"implantiert" wird.
Rechtsprechung zu GmbH Vorratsgesellschaften
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II
ZB 12/02 hinsichtlich der GmbH Vorratgesellschaften entschieden,
dass die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat"
gegründeten GmbH wirtschaftlich eine Neugründung
darstellt. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch
Ausstattung der GmbH Vorratsgesellschaften mit einem Unternehmen
und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind
die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden
Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich
der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
Das bedeutet, dass der Geschäftsführer der GmbH
Vorratsgesellschaft jedenfalls entsprechend § 8 Abs.
2 GmbHG zu versichern hat, dass die in § 7 Abs. 2 und
3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt
sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin
in seiner freien Verfügung befindet. Diese Voraussetzungen
der Rechtsprechung werden bei den von uns veräußerten
GmbH Vorratsgesellschaften unter notarieller und anwaltlicher
Kontrolle strikt eingehalten. --> "Über
uns"
Rechtsprechung zur Mantel-GmbH
Nunmehr hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.07.2003, Az.
II ZB 4/02, betr. eine Mantel-GmbH entschieden, dass die für
die Verwendung der auf Vorrat gegründeten sog. Vorratsgesellschaften
aufgestellten Grundsätze auch auf den Fall der Verwendung
des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen
ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen,
jetzt aber unternehmenslosen GmbH entsprechend übertragbar
sind. Auch die Verwendung eines solchen alten, leer gewordenen
Mantels einer GmbH stelle daher wirtschaftlich eine Neugründung
dar. Als wirtschaftliche Neugründung sei es anzusehen,
wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person
als unternehmensloser Rechtsträger ("Mantel")
bestehe und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet werde.
Dabei besteht jedoch zwischen einer Mantel-GmbH und einer
GmbH Vorratsgesellschaft ein ganz wesentlicher Unterschied:
Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber
dem Registergericht zu verbindende Versicherung gemäß
§ 8 Abs. 2 GmbHG ist nämlich bei einer Mantel-GmbH
– was der BGH in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2002
zu GmbH Vorratsgesellschaften noch offenlassen konnte - am
satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten. Während
GmbH Vorratsgesellschaften aber regelmäßig nur
mit dem gesetzlichen Mindestkapital von 25.000,00 € (§
5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet sind, wird bei den zur Wiederverwendung
bestimmten alten Mantel-GmbHs die statutarische (satzungsmäßige)
Kapitalziffer nicht selten darüber liegen.
Fazit für die Verkäufe unserer GmbHs
Da nach der Rechtsprechung die reale Kapitalaufbringung sowohl
bei der Verwendung von Mantel-GmbHs als auch bei der Aktivierung
einer GmbH Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung
des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den
Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung
gegenüber dem Registergericht -
sicherzustellen ist, das satzungsmäßige Stammkapital
bei der Mantel-GmbH aber oftmals erheblich höher als
das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH ist und darüber
hinaus bei der Veräußerung der Geschäftsanteile
an einer Mantel-GmbH für den Käufer immer das Risiko
von Altschulden der GmbH besteht, verkaufen wir keine Mantel-GmbHs,
sondern nur neu gegründete und mit dem vollen Stammkapital
ausgestattete GmbH Vorratsgesellschaften. Unser Verkaufskonzept
finden Sie hier. |
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