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Mantel GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft, GmbH Vorratsgesellschaften Mantel GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft, GmbH Vorratsgesellschaften

Mantel GmbH, Mantel GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft, GmbH Vorratsgesellschaften : Hier erhalten Sie von www.vorratsgesellschaften-norderstedt.de Infos zu den Begriffen Mantel-GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft sowie GmbH Vorratsgesellschaften einschließlich der aktuellen Rechtsprechung zum Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Mantel GmbH sowie einer GmbH Vorratsgesellschaft.

Definition der GmbH Vorratsgesellschaft

Die GmbH Vorratsgesellschaft ist eine in der Phase von der Gründung der GmbH bis zur Anteilsveräußerung inaktive Gesellschaft. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2002, Az. II ZB 12/02, spricht man von einer als sogenannte offene Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH dann, wenn diese nach ihrer Gründung und vor Verkauf der Geschäftsanteile (bewusst) keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und der Unternehmensgegenstand der GmbH Vorratsgesellschaft offen als "Verwaltung eigener Vermögenswerte" bezeichnet ist. Die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes ist daher bei der "offenen" Gründung von GmbH Vorratsgesellschaften von Anfang an vorgesehen und sodann nimmt die bis dahin bestehende Vorratsgesellschaft erstmals nach Verkauf ihrer Geschäftsanteile den Betrieb eines Unternehmens auf (vgl. zu dieser Definition der GmbH Vorratsgesellschaften auch den Beschluss des BGH vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02).




Definition der Mantel-GmbH


Die Mantel-GmbH nimmt im Gegensatz zur GmbH Vorratsgesellschaft zunächst aktiv am Geschäftsverkehr teil und stellt dann ihren ursprünglichen Geschäftsbetrieb ein, um - nach einer Phase der Inaktivität – mit neuem Betriebsvermögen wieder operativ tätig zu werden. Anders als bei der GmbH Vorratsgesellschaft beruht die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes bei der Mantel-GmbH daher nach dem oben zitierten Beschluss des BGH vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02, darauf, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden ist und sodann der gleichsam als "inhaltsloser Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen "implantiert" wird.


Rechtsprechung zu GmbH Vorratsgesellschaften

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 hinsichtlich der GmbH Vorratgesellschaften entschieden, dass die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH wirtschaftlich eine Neugründung darstellt. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der GmbH Vorratsgesellschaften mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer der GmbH Vorratsgesellschaft jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern hat, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Diese Voraussetzungen der Rechtsprechung werden bei den von uns veräußerten GmbH Vorratsgesellschaften unter notarieller und anwaltlicher Kontrolle strikt eingehalten. --> "Über uns"


Rechtsprechung zur Mantel-GmbH


Nunmehr hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02, betr. eine Mantel-GmbH entschieden, dass die für die Verwendung der auf Vorrat gegründeten sog. Vorratsgesellschaften aufgestellten Grundsätze auch auf den Fall der Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH entsprechend übertragbar sind. Auch die Verwendung eines solchen alten, leer gewordenen Mantels einer GmbH stelle daher wirtschaftlich eine Neugründung dar. Als wirtschaftliche Neugründung sei es anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger ("Mantel") bestehe und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet werde. Dabei besteht jedoch zwischen einer Mantel-GmbH und einer GmbH Vorratsgesellschaft ein ganz wesentlicher Unterschied: Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist nämlich bei einer Mantel-GmbH – was der BGH in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2002 zu GmbH Vorratsgesellschaften noch offenlassen konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten. Während GmbH Vorratsgesellschaften aber regelmäßig nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital von 25.000,00 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet sind, wird bei den zur Wiederverwendung bestimmten alten Mantel-GmbHs die statutarische (satzungsmäßige) Kapitalziffer nicht selten darüber liegen.


Fazit für die Verkäufe unserer GmbHs


Da nach der Rechtsprechung die reale Kapitalaufbringung sowohl bei der Verwendung von Mantel-GmbHs als auch bei der Aktivierung einer GmbH Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht -
sicherzustellen ist, das satzungsmäßige Stammkapital bei der Mantel-GmbH aber oftmals erheblich höher als das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH ist und darüber hinaus bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an einer Mantel-GmbH für den Käufer immer das Risiko von Altschulden der GmbH besteht, verkaufen wir keine Mantel-GmbHs, sondern nur neu gegründete und mit dem vollen Stammkapital ausgestattete GmbH Vorratsgesellschaften. Unser Verkaufskonzept finden Sie hier.






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