Mantel GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft, GmbH Vorratsgesellschaften
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Infos zu den Begriffen Mantel-GmbH, GmbH Vorratsgesellschaft sowie GmbH
Vorratsgesellschaften einschließlich der aktuellen Rechtsprechung zum Verkauf
von Geschäftsanteilen an einer Mantel GmbH sowie einer GmbH Vorratsgesellschaft.
Definition der GmbH Vorratsgesellschaft
Die GmbH Vorratsgesellschaft ist eine in der Phase von der Gründung der GmbH bis zur
Anteilsveräußerung inaktive Gesellschaft. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
09.12.2002, Az. II ZB 12/02, spricht man von einer als sogenannte offene
Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH dann, wenn diese nach ihrer Gründung und vor
Verkauf der Geschäftsanteile (bewusst) keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und der
Unternehmensgegenstand der GmbH Vorratsgesellschaft offen als "Verwaltung eigener
Vermögenswerte" bezeichnet ist. Die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines
Geschäftsbetriebes ist daher bei der "offenen" Gründung von GmbH
Vorratsgesellschaften von Anfang an vorgesehen und sodann nimmt die bis dahin bestehende
Vorratsgesellschaft erstmals nach Verkauf ihrer Geschäftsanteile den Betrieb eines
Unternehmens auf (vgl. zu dieser Definition der GmbH Vorratsgesellschaften auch den
Beschluss des BGH vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02).
Definition der Mantel-GmbH
Die Mantel-GmbH nimmt im Gegensatz zur GmbH Vorratsgesellschaft zunächst aktiv am
Geschäftsverkehr teil und stellt dann ihren ursprünglichen Geschäftsbetrieb ein, um -
nach einer Phase der Inaktivität mit neuem Betriebsvermögen wieder operativ
tätig zu werden. Anders als bei der GmbH Vorratsgesellschaft beruht die
Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes bei der Mantel-GmbH
daher nach dem oben zitierten Beschluss des BGH vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02, darauf,
dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt
bzw. endgültig aufgegeben worden ist und sodann der gleichsam als "inhaltsloser
Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen
"implantiert" wird.
Rechtsprechung zu GmbH Vorratsgesellschaften
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 hinsichtlich der GmbH
Vorratgesellschaften entschieden, dass die Verwendung des Mantels einer "auf
Vorrat" gegründeten GmbH wirtschaftlich eine Neugründung darstellt. Auf diese
wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der GmbH Vorratsgesellschaften mit einem
Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung
der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der
registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der
Geschäftsführer der GmbH Vorratsgesellschaft jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG
zu versichern hat, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die
Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner
freien Verfügung befindet. Diese Voraussetzungen der Rechtsprechung werden bei den von
uns veräußerten GmbH Vorratsgesellschaften unter notarieller und anwaltlicher Kontrolle
strikt eingehalten (Hier könnte ein Link auf die Seite 01 Über uns gesetzt
werden)
Rechtsprechung zur Mantel-GmbH
Nunmehr hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02, betr. eine
Mantel-GmbH entschieden, dass die für die Verwendung der auf Vorrat gegründeten sog.
Vorratsgesellschaften aufgestellten Grundsätze auch auf den Fall der Verwendung des
"alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren
Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH entsprechend
übertragbar sind. Auch die Verwendung eines solchen alten, leer gewordenen Mantels einer
GmbH stelle daher wirtschaftlich eine Neugründung dar. Als wirtschaftliche Neugründung
sei es anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als
unternehmensloser Rechtsträger ("Mantel") bestehe und sodann mit einem
Unternehmen ausgestattet werde. Dabei besteht jedoch zwischen einer Mantel-GmbH und einer
GmbH Vorratsgesellschaft ein ganz wesentlicher Unterschied: Die mit der Offenlegung der
Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8
Abs. 2 GmbHG ist nämlich bei einer Mantel-GmbH was der BGH in seinem Beschluss vom
9. Dezember 2002 zu GmbH Vorratsgesellschaften noch offenlassen konnte - am
satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten. Während GmbH Vorratsgesellschaften aber
regelmäßig nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital von 25.000,00 € (§ 5 Abs. 1
GmbHG) ausgestattet sind, wird bei den zur Wiederverwendung bestimmten alten Mantel-GmbHs
die statutarische (satzungsmäßige) Kapitalziffer nicht selten darüber liegen.
Fazit für die Verkäufe unserer GmbHs
Da nach der Rechtsprechung die reale Kapitalaufbringung sowohl bei der Verwendung von
Mantel-GmbHs als auch bei der Aktivierung einer GmbH Vorratsgesellschaft durch
entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den
Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht
-
sicherzustellen ist, das satzungsmäßige Stammkapital bei der Mantel-GmbH aber oftmals
erheblich höher als das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH ist und darüber
hinaus bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an einer Mantel-GmbH für den Käufer
immer das Risiko von Altschulden der GmbH besteht, verkaufen wir keine Mantel-GmbHs,
sondern nur neu gegründete und mit dem vollen Stammkapital ausgestattete GmbH
Vorratsgesellschaften. Unser Verkaufskonzept finden Sie hier.
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